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Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe (TAS) für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron
Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz, wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 10.02.2022 folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron erlassen:
§ 1 Steuererhebung
Die Ortsgemeinde Neumagen-Dhron erhebt eine Tourismusabgabe für Übernachtungen als indirekte örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für private entgeltliche Übernachtungen in der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, (Wohn-)Reisemobilstellplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine vorrübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.
(2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
(4) Der Beherbergungsgast kann gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklären, dass seine Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diese Erklärung ist zu belegen, z.B. durch die Vorlage einer Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch die Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Eigenbescheinigung. Das zwingende berufliche Erfordernis ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen.
(5) Der Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren.
(6) Von der Besteuerung sind weiterhin ausgenommen:
(7) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
§ 3 Steuermaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, nicht hinzuzuziehen sind Nebenleistungen wie z.B. Verpflegung, Parkplatz oder Sonstiges. Es ist unerheblich, ob dieser Betrag vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird.
(2) Im Falle der Benutzung einer Beherbergungsmöglichkeit durch mehrere Personen gemeinsam ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.
§ 4 Steuersatz
(1) Die Beherbergungssteuer beträgt 2,0 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sollte ein Übernachtungsgast mehr als 7 zusammenhängende Übernachtungen im selben Beherbergungsbetrieb verbringen, sind die weiteren Übernachtungen nicht steuerpflichtig.
§ 5 Steuerschuldner
(1) Steuerpflichtig ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem Übernachtungsgast die entgeltliche Übernachtung gewährt.
(2) Hat der Beherbergungsgast oder der Arbeitgeber oder Dienstherr hinsichtlich einer beruflichen Veranlassung seiner Beherbergung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er neben dem Steuerschuldner für die entgangene Steuer.
§ 6 Entstehung
Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes (Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung).
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues im Namen der Ortsgemeinde Neumagen-Dhron eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sowie im Onlineverfahren unter Angabe der Gesamtanzahl der Übernachtungen, der Anzahl der beruflich erforderlichen Übernachtungen sowie die Anzahl der Übernachtungen, für die keine Übernachtungssteuer erhoben wurde und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Die errechnete Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalenderhalbjahr festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig und ist von diesem an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
(2) Der schriftlichen Steuererklärung sind sämtliche Nachweise im Original, (im Onlineverfahren digitalisiert) beizufügen.
§ 8 Steueraufsicht und Außenprüfung
(1) Der Beherbergungsbetrieb hat den beauftragten MitarbeiterInnen der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 AO auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen bzw. gem. § 97 Abs. 2 AO Einsicht zu gewähren.
(2) Die sonstigen über § 3 Abs. 1 KAG bestehenden Pflichten des Steuerschuldners gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gemäß der Abgabenordnung, insbesondere Auskunftspflichten nach § 93 AO bleiben unberührt.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Fachabteilung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
(2) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs.1 und 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
(3) Im Fall der Geltendmachung einer beruflichen Veranlassung sind Beherbergungsgäste und deren Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 92 und 93 Abgabenordnung verpflichtet, Auskunft über die berufliche Notwendigkeit der Beherbergung zu geben. Entsprechendes gilt für Geschäftspartner und ähnliche Personen im Fall der Beherbergung von Selbstständigen und Freiberuflern sowie gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen.
(4) Alle am 1. Januar 2023 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15. Februar 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, anzuzeigen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 7 Abs. 1 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2. der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung von Nachweisen nicht nachkommt;
3. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere zu erlangen;
4. der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 8 und 9 nicht nachkommt;
5. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder hierüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen andern erlangt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 Kommunalabgabengesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Ortsgemeinde Neumagen-Dhron, den 21.04.2022
DS
(Dirk Doppelhamer)
Ortsbürgermeister
Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe (TAS) für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Brauneberg
Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBI. S. 728) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz, wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2021 folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe für Übernachtungen ‘in der Ortsgemeinde Brauneberg erlassen:
§ 1 Steuererhebung
Die Ortsgemeinde Brauneberg erhebt eine Tourismusabgabe für Übernachtungen als indirekte örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für private entgeltliche Übernachtungen in der Ortsgemeinde Brauneberg in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Reisemobilplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung, etc.), der gegen Entgelt eine vorrübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.
2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
4) Der Beherbergungsgast kann gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklären, dass seine Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diese Erklärung ist zu belegen,
z.B. durch die Vorlage einer Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch die Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Eigenbescheinigung. Das zwingende berufliche Erfordernis ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen.
5) Der Beherberg ungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherren- bescheinigung absieht, dokumentieren.
6) Von der Besteuerung sind weiterhin ausgenommen:
• Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
• Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 beträgt oder das Merkzeichen
„H“ besitzen, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird
• Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch Eintragung im Ausweis des schwerbehinderten Menschen, oder durch amtsärztliche Bescheinigung oder durch Rentenbescheid nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen
7) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
§ 3 Steuermaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Nicht hinzuzuziehen sind Nebenleistungen wie z.B. Verpflegung, Parkplatz oder Sonstiges. Es ist unerheblich, ob dieser Betrag vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird.
(2) Im Falle der Benutzung einer Beherbergungsmöglichkeit durch mehrere Personen gemeinsam ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.
§ 4 Steuersatz
(1) Die Beherbergungssteuer beträgt 2,0 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Dieser Vomhundertsatz wird ab dem Folgejahr nach Inkrafttreten dieser Satzung in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung festgelegt.
§ 5 Steuerschuldner
(1) Steuerpflichtig ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem Übernachtungsgast die entgeltliche Übernachtung gewährt.
(2) Hat der Beherbergungsgast oder der Arbeitgeber oder Dienstherr hinsichtlich einer beruflichen Veranlassung seiner Beherbergung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er neben dem Steuerschuldner für die entgangene Steuer.
§ 6 Entstehung
Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes (Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung).
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues im Namen der Ortsgemeinde Brauneberg eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtanzahl der Übernachtungen sowie der Anzahl der beruflich erforderlichen Übernachtungen und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Die errechnete Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalenderhalbjahr festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig und ist von diesem an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
(2) Der schriftlichen Steuererklärung sind sämtliche Nachweise im Original, beizufügen.
§ 8 Steueraufsicht und Außenprüfung
(1) Der Beherbergungsbetrieb hat den beauftragten Mitarbeiter: Innen der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 AO auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen bzw. gem. § 97 Abs. 2 AO Einsicht zu gewähren.
(2) Die sonstigen über § 3 Abs. 1 KAG bestehenden Pflichten des Steuerschuldners gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gemäß der Abgabenordnung, insbesondere Auskunftspflichten nach § 93 AO bleiben unberührt.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Fachabteilung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
(2) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs.1 und 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
(3) Im Fall der Geltendmachung einer beruflichen Veranlassung sind Beherbergungsgäste und deren Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 92 und 93 Abgabenordnung verpflichtet, Auskunft über die berufliche Notwendigkeit der Beherbergung zu geben. Entsprechendes gilt für Geschäftspartner und ähnliche Personen im Fall der Beherbergung von Selbstständigen und Freiberuflern sowie gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen.
(4) Alle am 01.01.2023 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15.02.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues, anzuzeigen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 7 Abs. 1 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2. der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung von Nachweisen nicht nachkommt;
3. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch
ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere zu erlangen;
4. der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 8 und 9 nicht nachkommt;
5. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder hierüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen andern erlangt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 Kommunalabgabengesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Brauneberg, 06. Jan, 2022
Ortsgemeinde Brauneberg
DS
(Werner Ruppenthal) Ortsbürgermeister
Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe (TAS) für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Piesport vom 12.12.2022
Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz, wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 27.10.2022 folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Piesport erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1 Steuererhebung
Die Ortsgemeinde Piesport erhebt eine Tourismusabgabe für Übernachtungen als indirekte örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für private entgeltliche Übernachtungen in der Ortsgemeinde Piesport in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Reisemobilplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine vorrübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.
(2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
(4) Der Beherbergungsgast kann gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklären, dass seine Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diese Erklärung ist zu belegen, z.B. durch die Vorlage einer Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch die Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Eigenbescheinigung. Das zwingende berufliche Erfordernis ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen. Der Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren.
(5) Das Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren.
(6) Von der Besteuerung sind weiterhin ausgenommen:
(7) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
§ 3 Steuermaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht hinzuzuziehen sind Nebenleistungen wie z.B. Verpflegung, Parkplatz oder Sonstiges. Es ist unerheblich, ob dieser Betrag vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird.
(2) Im Falle der Benutzung einer Beherbergungsmöglichkeit durch mehrere Personen gemeinsam ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.
§ 4 Steuersatz
Die Beherbergungssteuer beträgt 2,0 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 5 Steuerschuldner
(1) Steuerpflichtig ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem Übernachtungsgast die entgeltliche Übernachtung gewährt. (2) Hat der Beherbergungsgast oder der Arbeitgeber oder Dienstherr hinsichtlich einer beruflichen Veranlassung seiner Beherbergung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er neben dem Steuerschuldner für die entgangene Steuer.
§ 6 Entstehung
Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes (Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung).
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues im Namen der Ortsgemeinde Piesport eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sowie im Onlineverfahren unter Angabe der Gesamtanzahl der Übernachtungen, der Anzahl der beruflich erforderlichen Übernachtungen und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Fällt der Abreisetag des Beherbergungsgastes in ein neues Kalenderhalbjahr, so ist dessen aufgewendeter Betrag dieser Beherbergung i.s.d. § 3 Abs. 1, dem neuen Kalenderhalbjahr zuzurechnen. Die errechnete Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalenderhalbjahr festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig und ist von diesem an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
(2) Der schriftlichen Steuererklärung sind sämtliche Nachweise im Original (im Onlineverfahren digitalisiert), beizufügen.
§ 8 Steueraufsicht und Außenprüfung
(1) Der Beherbergungsbetrieb hat den beauftragten Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 AO auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen bzw. gem. § 97 Abs. 2 AO Einsicht zu gewähren.
(2) Die sonstigen über § 3 Abs. 1 KAG bestehenden Pflichten des Steuerschuldners gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gemäß der Abgabenordnung,insbesondere Auskunftspflichten nach § 93 AO bleiben unberührt.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Fachabteilung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
(2) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs.1 und 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
(3) Im Fall der Geltendmachung einer beruflichen Veranlassung sind Beherbergungsgäste und deren Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 92 und 93 Abgabenordnung verpflichtet, Auskunft über die berufliche Notwendigkeit der Beherbergung zu geben. Entsprechendes gilt für Geschäftspartner und ähnliche Personen im Fall der Beherbergung von Selbstständigen und Freiberuflern sowie gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen.
(4) Alle am 1. Januar 2023 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15. Februar 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues anzuzeigen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Abs. 1 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2. der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung von Nachweisen nicht nachkommt;
3. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere zu erlangen;
4. der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 8 und 9 nicht nachkommt;
5. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder hierüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen andern erlangt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 Kommunalabgabengesetz mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Piesport, den 12.12.2022
____________________________________ (DS)
(Stefan Schmitt)
Ortsbürgermeister
HINWEIS
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe (TAS) für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig
Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz, wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 27.01.2022 folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe für Übernachtungen in der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig erlassen:
§ 1 Steuererhebung
Die Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig erhebt eine Tourismusabgabe für Übernachtungen als indirekte örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für private entgeltliche Übernachtungen in der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Reisemobilplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine vorrübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.
(2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
(4) Der Beherbergungsgast kann gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklären, dass seine Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diese Erklärung ist zu belegen, z.B. durch die Vorlage einer Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch die Vorlage einer amtlich vorgeschriebenen Eigenbescheinigung. Das zwingende berufliche Erfordernis ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen.
(5) Der Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsleistung vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erfolgt ist und/oder die Rechnung auf diesen ausgestellt ist, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren.
(6) Von der Besteuerung sind weiterhin ausgenommen:
(7) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
§ 3 Steuermaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nicht hinzuzuziehen sind Nebenleistungen wie z.B. Verpflegung, Parkplatz oder Sonstiges. Es ist unerheblich, ob dieser Betrag vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird.
(2) Im Falle der Benutzung einer Beherbergungsmöglichkeit durch mehrere Personen gemeinsam ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.
§ 4 Steuersatz
(1) Die Beherbergungssteuer beträgt 2,0 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 5 Steuerschuldner
(1) Steuerpflichtig ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem Übernachtungsgast die entgeltliche Übernachtung gewährt.
(2) Hat der Beherbergungsgast oder der Arbeitgeber oder Dienstherr hinsichtlich einer beruflichen Veranlassung seiner Beherbergung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er neben dem Steuerschuldner für die entgangene Steuer.
§ 6 Entstehung
Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes (Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung).
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues im Namen der Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sowie im Onlineverfahren unter Angabe der Gesamtanzahl der Übernachtungen, der Anzahl der beruflich erforderlichen Übernachtungen und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Die errechnete Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalenderhalbjahr festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig und ist von diesem an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
(2) Der schriftlichen Steuererklärung sind sämtliche Nachweise im Original (im Onlineverfahren digitalisiert), beizufügen.
§ 8 Steueraufsicht und Außenprüfung
(1) Der Beherbergungsbetrieb hat den beauftragten MitarbeiterInnen der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 AO auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen bzw. gem. § 97 Abs. 2 AO Einsicht zu gewähren.
(2) Die sonstigen über § 3 Abs. 1 KAG bestehenden Pflichten des Steuerschuldners gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gemäß der Abgabenordnung, insbesondere Auskunftspflichten nach § 93 AO bleiben unberührt.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Fachabteilung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
(2) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs.1 und 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
(3) Im Fall der Geltendmachung einer beruflichen Veranlassung sind Beherbergungsgäste und deren Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 92 und 93 Abgabenordnung verpflichtet, Auskunft über die berufliche Notwendigkeit der Beherbergung zu geben. Entsprechendes gilt für Geschäftspartner und ähnliche Personen im Fall der Beherbergung von Selbstständigen und Freiberuflern sowie gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen.
(4) Alle am 1. April 2022 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15. Mai 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues anzuzeigen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 7 Abs. 1 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2. der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung von Nachweisen nicht nachkommt;
3. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere zu erlangen;
4. der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 8 und 9 nicht nachkommt;
5. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder hierüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen andern erlangt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 Kommunalabgabengesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
Zeltingen-Rachtig, 11.02.2022
Ortsgemeinde Zeltingen-Rachtig
DS
(Bianca Waters)
Ortsbürgermeisterin
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrages (Gästebeitragssatzung) in der Stadt Bernkastel-Kues vom 25.10.2017 inklusive 1. Änderungssatzung vom 17.04.2018 2. Änderungssatzung vom 21.10.2019
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebungszweck
§ 2 Erhebungsgebiet
§ 3 Beitragspflichtige
§ 4 Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen
§ 5 Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages, Ermäßigungen
§ 6 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
§ 7 Erhebungsverfahren
§ 8 Gästekarte
§ 9 Haftung
§ 10 Datenerhebung und-verarbeitung
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) hat der Rat der Stadt Bernkastel-Kues in seiner Sitzung am 21.09.2017 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Erhebungszweck
Die Stadt Bernkastel-Kues erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung
der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen
Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag zur Deckung eines Teils ihrer Kosten.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet der Stadt Bernkastel-Kues.
§ 3
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) Unterkunft nehmen, ohne dort
eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen
und zur Teilnahme an den Tourismusveranstaltungen geboten wird. Beitragspflichtig sind auch
Inhaber von Zweitwohnungen, die außerhalb des Erhebungsgebietes ihre Hauptwohnung haben
und denen die Möglichkeit geboten ist, die Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 1 zu
nutzen.
§ 4
Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen
(1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:
a) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts-, Studiums- oder Ausbildungszwecken
aufhalten.
b) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten
und Bekannten (ergänzend zu § 12 Absatz 2 KAG) ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten.
(2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:
a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
b) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 beträgt oder die das Merkzeichen „H“
besitzen, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, den
Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
c) Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, gemäß Abs. 2 b) wenn die Berechtigung
zur Mitnahme einer Begleitperson durch Eintragung im Ausweis des schwerbehinderten
Menschen, oder durch amtsärztliche Bescheinigung oder durch Rentenbescheid
nachgewiesen wird.
d) Bettlägerig Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, brauchen bei Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses für die Dauer dieses Zustands keinen Gästebeitrag zu entrichten.
(3) Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach Absatz 2 sowie einer Beitragsfreiheit nach
Abs.1 Buchstabe a sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise
oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Inhaber des Beherbergungs-
Betriebes hat den Nachweis über die Befreiung bzw. der Beitragsfreiheit 1 Jahr lang aufzubewahren.
§ 5
Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages, Ermäßigungen
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen.
(2) Der Gästebeitrag einschließlich Umsatzsteuer pro beitragspflichtige Person und Übernachtung
wird ab dem Jahr 2018 in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung festgelegt.
(3) Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Stadt Bernkastel-Kues innehaben,
entrichten, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, einen jährlichen Pauschalbetrag als Gästebeitrag.
Dieser ermittelt sich, indem der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gästebeitrag mit
25 Übernachtungen multipliziert wird.
(3a) Für Langzeitgäste (Personen, die zusammenhängend Unterkunft für mehr als 25 Übernachtungen
nehmen) wird ein Pauschalbetrag erhoben. Für die Berechnung gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen,
die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt
werden.
(5) Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr
aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein
Zwölftel.
(6) Mit den ortsansässigen Kurkliniken kann eine pauschale Abrechnung vereinbart werden.
§ 6
Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
(1) Die Erhebung des Gästebeitrages erfolgt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet (§ 2). Die Gästebeitragspflichtigen
haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb
zu entrichten.
(3) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe eines Jahresbeitrages für
Zweitwohnungsinhaber (§ 5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung
erst im laufenden Kalenderjahr begründet, so beginnt die Gästebeitragspflicht mit
Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung folgenden Monats. Die Beitragsplicht endet
mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.
(4) Der Gästebeitrag nach Absatz 3 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und
ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, soweit die Verbandsgemeindeverwaltung
nicht durch Bescheid etwas anderes festsetzt.
§ 7
Erhebungsverfahren
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2)
übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der Stadt Bernkastel-Kues vorgeschriebenen
Meldevordruck korrekt, vollständig und leserlich auszufüllen und zu unterschreiben. Der Inha-
1 1.Änderungssatzung vom 17.04.2018
2 2. Änderungssatzung vom 21.10.2019
ber des Beherbergungsbetriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke und Gästekartenvordrucke
bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen
Gäste diese Pflichten erfüllen.
(2) Zudem besteht die Möglichkeit, statt des manuellen Verfahrens, das elektronische Meldeverfahren
der Stadt Bernkastel-Kues in Anspruch zu nehmen. Dabei werden die Daten elektronisch
durch den Beherbergungsbetrieb erfasst, die Meldescheine werden von den Beherbergungsbetrieben
ausgedruckt und müssen vom Gast unterschrieben werden. Hierzu ist ein von
der Stadt vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.
(3) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die Stadt Bernkastel-Kues oder
durch eine von ihr beauftragten Stelle. Der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren.
(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und
vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht
in diese zu gewähren. Zur Sichtung können Meldevordrucke von der Verbandsgemeindeverwaltung
vorübergehend einbehalten werden. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme
zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
(5) Meldevordrucke und Gästekartenvordrucke, die vom Beherbergungsbetrieb nicht verwendet
werden, sind soweit sie im Folgejahr keine Anwendung mehr finden, spätestens mit Ablauf der
zweiten Woche des folgenden Jahres an die Stadt Bernkastel-Kues oder an die von ihr beauftragte
Stelle zurückzugeben.
Falsch ausgefüllte oder verdruckte Meldescheine sind bis zum 10.des Folgemonats an die
Ausgabestelle abzugeben.
(6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden
gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und auf Anforderung durch Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues abzuführen.
(6a) Die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues kann hiervon abweichende Regelungen
treffen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist
dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von fünf Werktagen der Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues anzuzeigen.
(7) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet für jeden Kalendermonat bis zum 10.
des Folgemonats, seine elektronischen Meldedaten bzw. die ausgefüllten Meldevordrucke der
Stadt Bernkastel-Kues zu übermitteln. Dies gilt auch, sofern der Beherbergungsbetrieb in einem
Monat keine Personen beherbergt hat. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-
Meldung“) zu erfolgen.
Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen die Pflicht zur Abgabe der Abrechnung auf den
15. des folgenden Monats eines jeweiligen Kalendervierteljahres verschoben werden.
(8) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Camping-oder
Wohnmobilstellplatz betreibt oder Ferienwohnungen und/oder Appartements ortsfremden Personen
gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Im Weiteren gelten mietbare Ferienhäuser als Beherbergungsbetriebe.
Ebenso gelten auch Kliniken, Reha-Einrichtungen und ähnliche Erholungseinrichtungen
als Beherbergungsbetriebe.
(9) Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung
innerhalb einer Woche, wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber eine Zweitwohnung ist,
hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(10) Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung
alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Verbandsgemeindeverwaltung mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Beitragserhebung
relevanten Tatbestände ändern.
§ 8
Gästekarte
(1) Jede beitragspflichtige (§ 3) und beitragsbefreite (§ 4 Abs. 2 a bis c) Person erhält nach dem Ausfüllen
und Unterschreiben des Meldevordrucks (§ 7 Abs. 1) von dem zum Einzug des Gästebeitrages
Verpflichteten eine Gästekarte. Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit
mit Ablauf des Tages der Abreise.
Nicht beitragspflichtige Personen (§ 4 Abs. 1 a und b) erhalten keine Gästekarte.
Nicht benutzte/übrig gebliebene Gästekarten sind zu vernichten.
(2) Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen
und -veranstaltungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt.
Die Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen.
(4) Bei Verlust der Gästekarte ist dies der Stadt Bernkastel-Kues unverzüglich anzuzeigen. Eine
Ersatzkarte kann von der Stadt Bernkastel-Kues oder einer von ihr beauftragten Stelle ausgestellt
werden.
(5) Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen.
§ 9
Haftung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung
des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.
§ 10
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß § 12 Art.6 Abs. 1e Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen alternativ erheben:
aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten,
Daten des Melderegisters,
Grundsteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen der Stadt
Bernkastel-Kues
den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen
über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben
nach den Vorschriften der Gewerbeordnung,
Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues darf sich diese Daten von den dort genannten
Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken
nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig,
1. entgegen § 6 Absatz 2 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise
an den Beherbergungsbetrieb oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet,
2. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,
3. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Pflicht, die vorgeschriebenen Meldevordrucke nicht bereithält
oder nicht darauf hinwirkt, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste
diese Pflichten erfüllen,
4. entgegen § 7 Absatz 4 die Meldevordrucke nicht oder nicht fristgemäß aufbewahrt oder
auf Verlangen nicht vorlegt oder die Einsichtnahme verweigert,
5. entgegen § 7 Absatz 6 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen
Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung
Bernkastel-Kues abführt,
6. entgegen § 7 Absatz 6a nicht innerhalb von fünf Werktagen der Verbandsgemeindeverwaltung
anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert,
7. seinen Meldepflichten nach § 7 Absatz 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche
Angaben in der Abrechnung – insbesondere in Bezug auf die beitragspflichtigen
Übernachtungen macht,
8. entgegen § 7 Abs. 7 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 01.04.2018 . in Kraft.
Bernkastel-Kues, den 25.10.2017
DS) gez. Wolfgang Port
(Stadtbürgermeister)
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land (Gästebeitragssatzung) vom 25.10.2018
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBI. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBI. S. 472) hat der Rat der Verbandsgemeinde Wittlich-Land in seiner Sitzung am 25.10.2018 die folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebungszweck
Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt jährlich einen Beitrag zur Deckung eines Teils ihrer Kosten für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.
§ 3
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des § 1 geboten wird.
(2) Beitragspflichtig sind auch Inhaber von Zweitwohnungen, die außerhalb des Erhebungsgebietes ihre Hauptwohnung haben und denen die Möglichkeit geboten ist, die Tourismuseinrichtungen und —veranstaltungen zu nutzen.
§ 4
Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen
(1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:
a) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten.
b) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten.
(2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:
a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
b) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad 100 beträgt, wenn die Notwen- digkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
d) Begleitpersonen von Jugendfreizeiten
e) Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) im Rahmen der Berufsausübung Unterkunft nehmen.
(3) Die Voraussetzungen einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 bzw. einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 sind von den Berechtigten nachzuweisen.
§5
Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen.
(2) Der Gästebeitrag beträgt pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 1,50 EUR einschließlich Mehrwertsteuer.
(3) Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag in Höhe von 60,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu entrichten.
(4) Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.
(5) Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel.
§ 6
Ermäßigungen
Der Gästebeitrag wird auf Antrag um 30 v. H. des Beitragssatzes ermäßigt für
a) Gäste, die sich auf Kosten von gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, Trägern der Berufsunfallversicherung, Trägern der Sozialhilfe, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, einschließlich des Müttergenesungswerks, Trägern der Kriegsopferfürsorge, Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Verbänden der freien Jugendhilfe und der Versorgungsämter in Einrichtungen der stationären Rehabilitation befinden
b) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 50 beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad 50 beträgt, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
§7
Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
(1) Die Gästebeitragspflicht und —schuld beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet (§ 2). Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Zweitwohnungsinhaber (§ 5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet, so beginnt die Gästebeitragspflicht mit Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung folgenden Monats. Die Beitragsplicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.
(3) Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§8
Erhebungsverfahren
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der Verbandsgemeindeverwaltung vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beherbergungsbetrieb hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Beherbergungsbetrieb innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
(2) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung; der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren.
(3) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Verbandsgemeindeverwaltung zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Der Beherbergungsbetrieb hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats eine Gästebeitragserklärung nach dem von der Verbandsgemeindeverwaltung vorgeschriebenen Muster abzugeben; dies gilt auch, sofern der Beherbergungsbetrieb in einem Monat keine Personen beherbergt hat. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung“) zu erfolgen. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen die Pflicht zur Abgabe der Gästebeitragserklärung auf den 10. des folgenden Monats eines jeweiligen Kalendervierteljahres verschoben werden.
(5) Der Beherbergungsbetrieb hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichten Personen einzuziehen und innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer entsprechend Zahlungsaufforderung an die Verbandsgemeindeverwaltung abzuführen.
(6) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt. Als Beherbergungsbetrieb gelten auch Kliniken, Reha- Einrichtungen und ähnliche Erholungseinrichtungen.
(7) Mit ortsansässigen Kliniken, Reha-Einrichtungen und ähnlichen Erholungseinrichtungen kann ein abweichendes Abrechnungsverfahren vereinbart werden.
(8) Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb einer Woche, wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Beitragserhebung relevanten Tatbestände ändern.
§ 9
Gästekarte
(1) Jede beitragspflichtige Person, die nicht von der Beitragspflicht befreit ist (§ 4), erhält nach dem Ausfüllen und Unterschreiben des Meldevordrucks (§ 7 Absatz 1) eine Gästekarte. Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Tages der Abreise.
(2) Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Die Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen.
(4) Bei Verlust der Gästekarte ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen; eine Ersatzkarte kann von der Verbandsgemeindeverwaltung oder einer von ihr beauftragten Stelle ausgestellt werden.
(5) Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen.
§ 10
Haftung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.
§ 11
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß §§ 12 Absatz 4 Nr. 1 und 14 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 05.07.1994 (GVBI. 1994, S. 293), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBI. S. 427), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben:
Daten des Melderegisters,
- Grundsteuer-, Zweitwohnungssteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land
- den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung,
- Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
a) entgegen § 7 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet;
b) entgegen § 8 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt;
c) entgegen § 8 Absatz 1 seiner Pflicht, die vorgeschriebenen Meldevordrucke nicht bereithält;
d) entgegen § 8 Absatz 3 die Meldevordrucke nicht oder nicht fristgemäß aufbewahrt
oder auf Verlangen nicht vorlegt oder die Einsichtnahme verweigert;
e) entgegen § 8 Absatz 5 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abführt,
f) entgegen § 8 Absatz 1 nicht innerhalb eines Tages der Verbandsgemeindeverwaltung
anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert.
g) seinen Meldepflichten nach § 8 Absatz 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Abrechnung — insbesondere in Bezug auf die beitragspflichtigen Übernachtungen - macht,
h) entgegen § 8 Abs. 4 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Verbandsgemeinde Wittlich-Land
Download: Gästebeitragssatzung für die Ortsgemeinden Klausen und Osann-Monzel